VEREINSATZUNG

VMM EUROPEAN VISUAL MARKETING MERCHANDISING ASSOCIATION
EUROPÄISCHER VERBAND VISUELLES MARKETING MERCHANDISING E.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der VMM EUROPEAN VISUAL MARKETING MERCHANDISING ASSOCIATION
EUROPÄISCHER VERBAND VISUELLES MARKETING MERCHANDISING E.V.
(VMM) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Aalen. Er ist politisch und religiös
neutral. Er kann sich seinerseits anderen Organisationen anschließen. Der Zweck
des VMM ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

2. Der VMM ist die Berufsorganisation der hauptberuflich tätigen Gestalter für visuelles
Marketing/Merchandising in Europa.

3. Er bezweckt die Wahrnehmung der beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen
seiner Mitglieder. Er hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

  • Zusammenschluss aller qualifizierten Berufsangehörigen
  • Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung
  • Förderung der Berufsethik und Kollegialität
  • Erstattung von beruflichen Auskünften und Gutachten
  • Informationsveranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und zur
    Verbesserung der gegenseitigen nationalen und internationalen Kontakte und
    Netzwerke
  • Würdigung von herausragendem Engagement in der Branche
  • Gewinnung von Vertretern aus Wirtschaft, Politik und anderen,
    gesellschaftlich relevanten Gruppen zur Förderung der Beruflichen Bildung
  • Förderung und Ausbau der Zusammenarbeit mit Verbänden, Betrieben,
    Kammern, Behörden, Stiftungen, Bildungseinrichtungen und Privatpersonen
  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen

4. Diesem Zweck dienen u.a. folgende Mittel:

  • Vorträge, Kurse, Ausstellungen, Besuche von Kunststätten
  • Veranstaltungen von Wettbewerben, Studienreisen
  • Nachrichtenblätter und Fachzeitschriften
  • Auskunftsdienst in Fachfragen
  • Fachbibliothek und Archiv

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Mitgliedschaft

1. Arten der Mitgliedschaft

Der VMM umfasst:

1.1 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine abgeschlossene Ausbildungszeit oder
eine mindestens 5–jährige, im Wesentlichen ununterbrochene, hauptberufliche
Tätigkeit als Gestalter für visuelles Marketing/Merchandising nachweist oder auch
im beruflichen Umfeld tätig ist. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Die Mitglieder des VMM verpflichten sich, in ihrer eigenen Berufsarbeit die vom
VMM vorgegebenen Berufsgrundsätze einzuhalten. Das Mitglied erwirbt erst mit der
vollständigen Beitragszahlung die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

1.2 Mitglieder mit eingeschränkten Rechten

Auszubildende zum Gestalter visuelles Marketing/Merchandising können
Mitglieder mit eingeschränkten Rechten werden. Sie haben kein aktives
Wahlrecht. Nach bestandener Ausbildung werden sie ordentliche
Mitglieder und können diese Mitgliedschaft zum Ende des
Geschäftsjahres kündigen.

1.3 Fördernde Mitglieder

Personen, Firmen und Institutionen, die an der Förderung und Entwicklung des
visuellen Marketings/Merchandisings interessiert sind, können fördernde Mitglieder
werden. Fördernde Mitglieder haben kein Mitbestimmungsrecht bei Tagungen,
Veranstaltungen, Seminare Vorträge, Kurse, Ausstellungen, Studienreisen, etc. die
vom VMM organisiert werden, genauso über deren Teilnehmer. Fördernde
Mitglieder dürfen keinen Einfluss auf den Geschäftsprozess des VMM nehmen,
genauso über deren Mitglieder, andere Fördermitglieder oder Sponsoren des VMM.
Sie bzw. deren gesetzliche Vertreter haben kein Stimmrecht, können jedoch in
sämtliche Organe des VMM gewählt werden. Das fördernde Mitglied erwirbt mit der
Annahme der Wahl die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
Fördermitglieder können jederzeit ohne Begründung aus der Förderung
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss bestimmt Mehrheitlich der Vorstand.
Der Jahresförderbeitrag bleibt beim Verband.

1.4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, das den Beruf oder
den VMM in besonderer Weise gefördert hat. Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und haben kein aktives Wahlrecht.

2. Erwerb der Mitgliedschaft

2.1 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des VMM zu stellen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der zuvor die Vorlage weiterer Unterlagen
verlangen kann. Er ist nicht verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu
begründen.

2.2 Abgelehnte Antragsteller können sich frühestens nach drei Jahren erneut um eine
Mitgliedschaft bewerben.

2.3 Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommen werden, zahlen einen
der verbleibenden Zeit entsprechenden Beitrag.

2.4 Alle ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch
Ausübung ihres Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

2.5 Jedes ordentliche Mitglied darf zu werblichen Zwecken auf seine Mitgliedschaft in
diesem Verein hinweisen.

2.6 Alle Mitglieder fördern die Interessen des Vereins und unterstützen ihn bei der
Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch Austritt; der Austritt bedarf der Schriftform und ist an die Geschäftsstelle
    zu richten. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
    Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • durch Aufgabe des Berufs bzw. Gewerbes, jeweils zum Ende des Quartals, in
    dem dies schriftlich der Geschäftsstelle angezeigt wird.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste; ein Mitglied kann durch Beschluss des
    Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
    Erinnerung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf
    erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Erinnerung ein
    Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • durch Ausschluss; ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
    gröblich verstoßen hat oder sein Verhalten das Ansehen des VMM oder des
    Berufsstandes schädigt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem VMM
    ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
    Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor
    dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den
    Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines
    eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
    Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung beim
    Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
    Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Geschäftsstelle eingelegt und
    begründet werden. Ist die Berufung rechtzeitig mit Begründung eingelegt, hat der
    Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat den Ehrenrat zur Entscheidung
    über die Berufung anzurufen. Geschieht das nicht, gilt der
    Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 3 Organe des VMM

Die Organe des VMM sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung

1.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VMM. Sie ist insbesondere
zuständig für die:

  • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Ressortleiter
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und des Ehrenrats
  • Auflösung des VMM

1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte
eines jeden dritten Jahres statt.
Die Einladung ergeht an die Mitglieder schriftlich, sie muss vier Wochen vor dem
Tagungstermin erfolgen. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte dem VMM schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
Auf Antrag muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn sie von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe
des Gegenstandes und der Gründe verlangt wird.

1.3 Die vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche
Mitglieder anwesend sind.

1.4 Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder in dessen
Abwesenheit ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied.

1.5 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vorher
schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung später
gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

1.6 Die Jahresberichte des Präsidiums und der Ressortleiter sind den Mitgliedern
schriftlich zur Kenntnis zu geben.

1.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen werden beschlossen mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

1.8 Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder muss über
einen Antrag geheim abgestimmt werden.

1.9 Alle drei Jahre finden die Wahlen des Vorstands und des Ehrenrates statt.
Wiederwahl ist zulässig, mit der Ausnahme, dass die Amtszeit als Präsident auf
zwei Wahlperioden beschränkt ist. Sollte eine außerordentliche Neuwahl notwendig
werden, darf der jeweilige Amtsinhaber auch dreimal wieder gewählt werden.

1.10 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden
der Versammlung und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

2. Der Vorstand

2.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Stellvertreter (Vizepräsidenten)
und bis zu 7 Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl im Amt. Er übt die Geschäftsführung gem. den
Beschlüssen die Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den VMM
gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. Die gesetzliche
Vertretung des VMM im Sinne des § 26 BGB üben jedoch nur der
Präsident und sein Stellvertreter mit Einzelvertretungsvollmacht aus.

2.2 Zu den Befugnissen des Vorstands gehören insbesondere:

  • Das Wahrnehmen der ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben
  • Erstattung der Vorstandsberichte auf der Mitgliederversammlung
  • Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle
  • Berufung von Beiräten

2.3 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss auf schriftliches Verlangen eines
seiner Mitglieder einberufen werden. Das Schreiben muss den/die zu behandelnden
Tagesordnungspunkt/e genau bezeichnen und sollte eine Begründung enthalten.
Spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verlangens bei der
Geschäftsstelle hat eine Vorstandsitzung stattzufinden. Das Verlangen ist der
Einladung beizufügen.

2.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.

2.5 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst
werden, wenn alle Mitglieder mit diesem Vorgehen einverstanden sind und die
Entscheidung einstimmig erfolgt.

2.6 Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das vom
Präsidenten bzw. vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

2.7 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, führen die
übrigen dessen Vorstandsgeschäfte bis zur nächsten Wahl weiter.

2.8 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den internen Geschäftsbetrieb
regelt.

3. Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht dem
Vorstand angehören.

§ 4 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Er verleiht im Einvernehmen mit dem Vorstand sachliche und persönliche
Ehrungen. Er ist ferner zuständig für Entscheide über unkollegiales Verhalten oder
bei Verstößen gegen die Berufsgrundsätze. Er ist Berufungsinstanz bei Ausschluss
von Mitgliedern durch den Vorstand. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern sind die
Parteien verpflichtet, sich vor Anrufung des Gerichts an den Ehrenrat zu wenden.
Der ordentliche Rechtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

§ 5 Die Geschäftsstelle

Der VMM unterhält eine Geschäftsstelle. Deren Leiter nimmt – auch für den Fall,
dass er nicht Vorstand sein sollte – an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Er ist berechtigt, im Rahmen der vom Vorstand gegebenen Richtlinien, selbständig
Entscheidungen zu treffen.

§ 6 Besondere Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle. Für Mahnsachen ist
    die Zuständigkeit des Sitzes der Geschäftsstelle vereinbart.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
    auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
    Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine eingezahlten Beiträge oder
    Sachwerte zurück.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
    fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Auflösung des VMM und Anfallberechtigung

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des VMM ist nur gültig, wenn mindestens zwei
    Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der anwesenden
    ordentlichen Mitglieder der Auflösung zustimmen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet innerhalb eines
    Monats eine zweite Mitgliederversammlung statt, die in jedem Falle beschlussfähig
    ist.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der jeweilige
    Präsident sowie der Geschäftsstellenleiter die gemeinsam vertretungsberechtigten
    Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an
    das DRK. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
    VMM aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Düsseldorf, den 19. Februar 2014

Hinweise:
Der VMM ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart (erster
Registereintrag) unter der Nr. VR 1312 (neu) am 14.8.1959 eingetragen worden.

Satzungsänderungen erfolgten durch die Beschlüsse der Delegierten-/MitgliederVersammlungen vom 29./30. März 1969 in Berlin, vom 22. Mai 1971 in Mainz, vom 18. März 1973 in Köln und vom 16. Februar 1975 in Düsseldorf, 26. Februar 1977 in München, 19. Februar 1984 in Düsseldorf, 22. Februar 1987 in Düsseldorf, 18. Februar 1990 in Düsseldorf und vom 15. Dezember 1990 in Böblingen. Satzungsänderungen erfolgten durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 1993, 24. Februar 2008 und 19. Februar 2014 in Düsseldorf auf der EuroShop Messe.